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Makler & Provision

Erbvertrag, Testament & Hausverkauf? Nein – neues Thema: Vermögensauskunft? Auch nein. ECHTES Thema: Immobilienverkauf mit Wohnungsbesichtigung durch Mieter? Vergeben. Finale Wahl: Maklervollmacht bei

8. November 2026 · 8 Min. Lesezeit

Wer einen Immobilienmakler beauftragt, unterschreibt einen Maklervertrag – doch was darf der Makler damit eigentlich konkret tun? Viele Eigentümer wissen nicht, dass der klassische Maklervertrag keine Vertretungsmacht verleiht: Der Makler darf vermitteln und nachweisen, aber nicht in Ihrem Namen verkaufen, Preise verbindlich zusagen oder Verträge schließen. Dafür braucht er eine gesonderte Vollmacht – und genau hier entstehen in der Praxis Missverständnisse, Haftungsrisiken und manchmal teure Fehler.

Dieser Ratgeber erklärt, welche Vollmachten beim Hausverkauf 2026 üblich und sinnvoll sind, wo die rechtlichen Grenzen liegen (Stichwort § 311b BGB und notarielle Beurkundung), was eine notarielle Vollmacht kostet und wie Sie als Verkäufer die Kontrolle behalten. Wer unsicher ist, ob ein Makler seriös mit Vollmachten umgeht, findet über den ProfiScore eine neutrale, datenbasierte Einschätzung – ganz ohne gekaufte Ranking-Plätze.

Maklervertrag ist keine Vollmacht: Die rechtliche Grundlage

Der Maklervertrag nach § 652 BGB verpflichtet den Makler lediglich zum Nachweis oder zur Vermittlung einer Verkaufsgelegenheit – gegen Provision im Erfolgsfall. Eine Vertretungsmacht im Sinne der §§ 164 ff. BGB entsteht dadurch nicht. Konkret heißt das: Der Makler darf Ihre Immobilie inserieren, Besichtigungen durchführen, Interessenten vorsortieren und Preisverhandlungen moderieren – er darf aber ohne gesonderte Vollmacht keine verbindlichen Erklärungen in Ihrem Namen abgeben.

Sagt ein Makler einem Käufer eigenmächtig einen Preisnachlass zu, bindet das den Verkäufer grundsätzlich nicht – es kann aber zu Streit, geplatzten Deals und im Einzelfall zu Schadensersatzfragen führen. Umgekehrt gilt: Erweckt der Eigentümer den Anschein, der Makler sei bevollmächtigt (etwa durch widerspruchsloses Dulden), kann eine sogenannte Anscheins- oder Duldungsvollmacht entstehen. Deshalb sollte im Maklervertrag klar geregelt sein, was der Makler darf und was nicht.

Die wichtigste Grenze setzt § 311b Abs. 1 BGB: Der Immobilienkaufvertrag selbst bedarf immer der notariellen Beurkundung. Kein Makler kann einen Hausverkauf „per Handschlag" oder per einfacher schriftlicher Vollmacht rechtswirksam abschließen. Mehr zum Beurkundungstermin lesen Sie im Ratgeber Notartermin beim Hausverkauf.

Diese Vollmachten sind beim Hausverkauf üblich – und sinnvoll

In der Praxis haben sich mehrere abgestufte Vollmachten etabliert, die Verkäufern Arbeit abnehmen, ohne die Kontrolle aus der Hand zu geben:

  • Einholungsvollmacht für Unterlagen: Der Makler darf Grundbuchauszug, Bauakte, Flurkarte, Energieausweis-Daten oder Verwalterunterlagen bei Behörden, Grundbuchamt und WEG-Verwaltung anfordern. Das ist die häufigste und unkritischste Vollmacht – sie beschleunigt die Vorbereitung erheblich, denn ohne vollständige Unterlagen finanziert keine Käuferbank.
  • Besichtigungs- und Schlüsselvollmacht: Der Makler erhält Schlüssel und darf Besichtigungen auch ohne Anwesenheit des Eigentümers durchführen. Sinnvoll bei Leerstand oder wenn Sie weiter entfernt wohnen; die Schlüsselübergabe sollte schriftlich quittiert werden.
  • Verhandlungsvollmacht: Der Makler darf innerhalb eines definierten Preiskorridors (z. B. „nicht unter 480.000 €") verhandeln. Wichtig: Die endgültige Annahme eines Angebots sollte immer beim Eigentümer bleiben.

Nicht sinnvoll – und von seriösen Maklern auch gar nicht verlangt – ist eine pauschale „Generalvollmacht" zugunsten des Maklers. Wer eine solche Klausel im Vertragsentwurf findet, sollte sie streichen lassen. Wie Sie seriöse von unseriösen Anbietern unterscheiden, zeigt der neutrale Maklervergleich mit ProfiScore.

Verkaufsvollmacht & Notartermin: Wann der Makler (oder ein Dritter) Sie vertreten darf

Können oder wollen Sie beim Notartermin nicht persönlich erscheinen – etwa bei Wohnsitz im Ausland, Krankheit oder Terminkollision – gibt es zwei Wege: Entweder Sie erteilen vorab eine notariell beurkundete oder beglaubigte Verkaufsvollmacht, oder ein vollmachtloser Vertreter handelt für Sie und Sie genehmigen nachträglich mit notariell beglaubigter Unterschrift (§ 177 BGB). Die Nachgenehmigung ist in der Praxis verbreitet, verzögert aber die Abwicklung um einige Tage bis Wochen.

Bei den Kosten lohnt der Blick ins GNotKG: Eine reine Unterschriftsbeglaubigung unter eine Vollmacht kostet nach Nr. 25100 KV GNotKG eine Gebühr von mindestens 20 € und höchstens 70 € (zzgl. Auslagen und USt.). Wird die Vollmacht vollständig beurkundet, fällt eine 1,0-Gebühr aus einem Teilwert des Geschäftswerts an – bei einem Kaufpreis von 500.000 € liegt das typischerweise im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich. Bei Vollmachtserteilung im Ausland kommen ggf. Apostille (je nach Land und Behörde meist ca. 20–50 €) und beglaubigte Übersetzungen hinzu. Details dazu im Ratgeber Immobilienverkauf per Vollmacht.

Praxistipp: Lassen Sie eine Verkaufsvollmacht inhaltlich eng fassen – konkretes Objekt (Grundbuch, Flurstück), Mindestkaufpreis, Zahlungsabwicklung über Notaranderkonto oder Direktzahlung, Befristung. Eine Vollmacht an den Makler selbst ist dabei die Ausnahme; üblicher ist die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson oder eines Notariatsmitarbeiters als vollmachtloser Vertreter mit Nachgenehmigung.

Risiken begrenzen: So behalten Verkäufer die Kontrolle

Vollmachten sind Vertrauenssache – und sie lassen sich steuern. Diese Punkte sollten Verkäufer 2026 beachten:

  • Schriftform und klarer Umfang: Jede Vollmacht schriftlich erteilen und den Umfang präzise benennen („Einholung von Unterlagen beim Grundbuchamt", nicht „alle Angelegenheiten rund um die Immobilie").
  • Befristung: Vollmachten an die Laufzeit des Maklervertrags koppeln – endet der Maklervertrag, erlischt die Vollmacht.
  • Widerruflichkeit sichern: Vollmachten sind grundsätzlich jederzeit widerruflich (§ 168 BGB). Den Widerruf schriftlich erklären und ausgehändigte Originalvollmachten sowie Schlüssel zurückfordern.
  • Keine Inkassovollmacht: Der Kaufpreis fließt niemals über den Makler, sondern direkt auf Ihr Konto oder über ein Notaranderkonto. Verlangt ein „Makler" Zahlungen von Käufern an sich selbst, ist das ein massives Warnsignal.
  • Geldwäschegesetz beachten: Makler sind nach dem GwG Verpflichtete und müssen die Identität der Vertragsparteien prüfen – das ist keine Schikane, sondern gesetzliche Pflicht und dauert bei vollständigen Ausweisdokumenten in der Regel nur wenige Minuten bis Tage.

Ob ein Makler professionell, transparent und mit sauberer Vertragsgestaltung arbeitet, erkennen Sie nicht am Hochglanz-Exposé, sondern an überprüfbaren Kriterien. Der ProfiScore bewertet Makler neutral und datenbasiert – und mit dem kostenlosen Bedarfs-Check finden Sie heraus, welcher Makler zu Ihrem Verkaufsvorhaben passt, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.

Häufige Fragen

Darf ein Makler ohne Vollmacht mein Haus verkaufen?

<p>Nein. Der Maklervertrag berechtigt nur zum Nachweis und zur Vermittlung, nicht zur Vertretung. Der Kaufvertrag selbst muss nach <strong>§ 311b BGB</strong> notariell beurkundet werden – ohne Ihre Unterschrift beim Notar oder eine wirksame notarielle Vollmacht bzw. Nachgenehmigung kommt kein Verkauf zustande.</p>

Was kostet eine notarielle Vollmacht für den Hausverkauf?

<p>Die reine Unterschriftsbeglaubigung kostet nach GNotKG zwischen 20 und 70 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Eine vollständig beurkundete Verkaufsvollmacht ist teurer, da sie sich am Geschäftswert orientiert – bei üblichen Kaufpreisen meist ein niedriger bis mittlerer dreistelliger Betrag. Bei Erteilung im Ausland kommen ggf. Apostille und Übersetzung hinzu.</p>

Kann ich eine dem Makler erteilte Vollmacht widerrufen?

<p>Ja, Vollmachten sind nach § 168 BGB grundsätzlich jederzeit frei widerruflich. Erklären Sie den Widerruf schriftlich gegenüber dem Makler und informieren Sie ggf. Dritte (z. B. die Hausverwaltung), denen die Vollmacht vorgelegt wurde. Fordern Sie das Original der Vollmacht und übergebene Schlüssel zurück.</p>

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