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Recht & Verkauf

Grundschuld löschen beim Hausverkauf 2026: Kosten, Ablauf & wann die Löschung unnötig ist

11. August 2026 · 9 Min. Lesezeit

Fast jede finanzierte Immobilie ist mit einer Grundschuld belastet – eingetragen in Abteilung III des Grundbuchs als Sicherheit für die Bank. Beim Hausverkauf stellt sich zwingend die Frage: Muss die Grundschuld gelöscht werden, kann sie an den Käufer übertragen werden – und wer trägt die Kosten? Viele Verkäufer unterschätzen, dass die Grundschuld auch nach vollständiger Tilgung des Darlehens im Grundbuch stehen bleibt, bis sie aktiv gelöscht wird.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage 2026: Ablauf der Löschung mit Löschungsbewilligung, die exakten Gebühren nach GNotKG mit konkreten Rechenbeispielen, die Abwicklung über den Notar bei noch laufendem Darlehen – und die Fälle, in denen eine Übertragung der Grundschuld für beide Seiten bares Geld spart.

Was die Grundschuld ist – und warum sie nach der Tilgung nicht verschwindet

Die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) ist das mit Abstand häufigste Kreditsicherungsmittel bei Immobilienfinanzierungen in Deutschland – sie hat die Hypothek in der Praxis fast vollständig verdrängt. Der entscheidende Unterschied: Die Grundschuld ist nicht akzessorisch, sie hängt also rechtlich nicht am Darlehen. Ist der Kredit vollständig zurückgezahlt, bleibt die Grundschuld trotzdem in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen, bis der Eigentümer die Löschung aktiv veranlasst.

Für den Verkauf bedeutet das: Käufer und deren finanzierende Banken verlangen in aller Regel ein lastenfreies Grundbuch – oder zumindest die gesicherte Lastenfreistellung bis zur Kaufpreiszahlung. Ein aktueller Grundbuchauszug zeigt Ihnen vor dem Verkaufsstart, welche Rechte in Abteilung II und III eingetragen sind. Wer diesen Punkt erst beim Notartermin klärt, riskiert Verzögerungen von mehreren Wochen.

Wichtig zu wissen: Eine eingetragene, aber nicht mehr valutierende Grundschuld (das Darlehen ist getilgt) mindert den Wert der Immobilie nicht – sie ist lediglich ein formales Hindernis. Anders liegt der Fall bei noch offenen Darlehensresten: Hier muss die Ablösung über den Kaufpreis organisiert werden, was der Notar über einen Treuhandauftrag absichert.

Löschung Schritt für Schritt: Löschungsbewilligung, Notar, Grundbuchamt

Die Löschung läuft in einem klar geregelten Verfahren ab:

  • Schritt 1 – Löschungsbewilligung anfordern: Die Bank stellt nach vollständiger Tilgung eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung aus (§ 19 GBO). Die Bank darf dafür seit einem BGH-Urteil aus 1991 keine eigene Gebühr verlangen – nur die Notarkosten für die Beglaubigung ihrer Unterschrift fallen an.
  • Schritt 2 – Eigentümerzustimmung: Als Eigentümer müssen Sie der Löschung zustimmen (§ 27 GBO); die Unterschrift wird notariell beglaubigt.
  • Schritt 3 – Antrag beim Grundbuchamt: Der Notar reicht die Unterlagen ein, das Grundbuchamt löscht den Eintrag. Je nach Amt dauert das wenige Tage bis mehrere Wochen.

Läuft das Darlehen beim Verkauf noch, übernimmt der Notar die Abwicklung: Er fordert die Löschungsbewilligung bei der Bank an, die sie nur treuhänderisch herausgibt – gegen Zahlung des Ablösebetrags aus dem Kaufpreis. Der Käufer zahlt den Kaufpreis erst, wenn die Lastenfreistellung gesichert ist; die Bank erhält ihren Restsaldo direkt, der Verkäufer den Rest. Details zu diesem Mechanismus erklärt unser Ratgeber zur Kaufpreisfälligkeit und Zahlungsabwicklung.

Beachten Sie bei vorzeitiger Ablösung eines laufenden Darlehens zusätzlich die mögliche Vorfälligkeitsentschädigung der Bank – sie ist ein eigener Kostenblock neben den Löschungskosten und kann bei hohen Restschulden und langer Restzinsbindung erheblich sein.

Kosten der Löschung 2026: GNotKG-Gebühren mit drei Rechenbeispielen

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich am Nennbetrag der Grundschuld – nicht am Kaufpreis und nicht an der Restschuld. Es fallen zwei Positionen an:

  • Grundbuchamt: eine volle 1,0-Gebühr für die Löschung (Nr. 14140 KV GNotKG)
  • Notar: eine 0,5-Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Zustimmung (Nr. 25100 KV GNotKG, mindestens 20 €), zzgl. Auslagen und 19 % USt.

Die 1,0-Gebühr nach der Tabelle B des GNotKG beträgt exakt: bei 100.000 € Grundschuld 273 €, bei 200.000 € 435 €, bei 500.000 € 935 €. Daraus ergeben sich diese Gesamtkosten (Grundbuch 1,0 + Notar 0,5, vor Auslagen/USt auf den Notaranteil):

  • Grundschuld 100.000 €: 273 € Grundbuchamt + 136,50 € Notar ≈ 435–450 € gesamt
  • Grundschuld 200.000 €: 435 € Grundbuchamt + 217,50 € Notar ≈ 690–710 € gesamt
  • Grundschuld 500.000 €: 935 € Grundbuchamt + 467,50 € Notar ≈ 1.450–1.500 € gesamt

Als Faustregel gilt: rund 0,2 % bis 0,4 % des Grundschuldnennbetrags. Die Kosten trägt grundsätzlich der Verkäufer, denn er schuldet die lastenfreie Übergabe. Sind mehrere Grundschulden eingetragen (z. B. aus einer Anschlussfinanzierung), fallen die Gebühren pro Recht an – ein Grund, alte Eintragungen nicht unnötig anzusammeln.

Löschen oder übertragen? Wann die Grundschuld stehen bleiben sollte

Die Löschung ist nicht immer der klügste Weg. Eine bestehende Grundschuld kann per Abtretung auf die finanzierende Bank des Käufers übertragen werden. Der Vorteil: Statt Löschung plus teurer Neueintragung fällt nur die günstigere Abtretungsgebühr an. Bei einer Grundschuld von 300.000 € spart der Käufer gegenüber einer Neubestellung (Notar + Grundbuchamt zusammen schnell 1.500–2.000 €) mehrere hundert Euro. Voraussetzung: Beide Banken spielen mit, und die Grundschuldhöhe passt zur neuen Finanzierung.

Auch für Eigentümer ohne Verkaufsabsicht gilt: Eine getilgte, aber eingetragene Grundschuld kann als Sicherheit für künftige Kredite (Modernisierung, Zwischenfinanzierung) wiederverwendet werden – ohne neue Notar- und Grundbuchkosten. Wer sicher verkaufen will, sollte dagegen frühzeitig löschen oder die Abwicklung dem Notar überlassen, damit der Verkaufsprozess nicht stockt.

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Häufige Fragen

Wer zahlt die Löschung der Grundschuld beim Hausverkauf?

<p>Grundsätzlich der <strong>Verkäufer</strong>, denn er schuldet dem Käufer die lastenfreie Übergabe der Immobilie. Die Kosten bemessen sich nach dem Nennbetrag der Grundschuld und liegen typischerweise bei rund 0,2–0,4 % davon. Wird die Grundschuld stattdessen an die Käuferbank abgetreten, teilen die Parteien die Kostenfrage häufig einvernehmlich neu auf.</p>

Kann ich mein Haus verkaufen, obwohl noch eine Grundschuld eingetragen ist?

<p>Ja, das ist der Normalfall. Der Notar sichert die Lastenfreistellung über einen Treuhandauftrag ab: Die Bank gibt die Löschungsbewilligung heraus, der Ablösebetrag wird direkt aus dem Kaufpreis an die Bank gezahlt. Der Käufer erwirbt so garantiert lastenfrei, ohne dass Sie vorab tilgen müssen.</p>

Lohnt es sich, eine getilgte Grundschuld einfach stehen zu lassen?

<p>Ohne Verkaufsabsicht oft ja: Eine eingetragene Grundschuld kann als Sicherheit für spätere Kredite wiederverwendet werden und spart dann Notar- und Grundbuchkosten für eine Neubestellung. Steht ein Verkauf an, sollten Sie die Löschung oder Abtretung aber frühzeitig mit Notar und Bank klären, um Verzögerungen bei der Kaufpreiszahlung zu vermeiden.</p>

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