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Recht & Steuern

Hausverkauf mit Garage, Carport & Stellplatz 2026? Nein – neues Thema: Steuer-ID, Notar & Geldwäschegesetz: Identitätsprüfung beim Immobilienverkauf 2026

18. Oktober 2026 · 8 Min. Lesezeit

Deutscher Reisepass neben 100-Euro-Scheinen, Kugelschreiber, Notizbuch und Schlüssel auf dunklem Tisch
Foto: Omar Markhieh / Pexels

Wer 2026 eine Immobilie verkauft, kommt am Geldwäschegesetz (GwG) nicht vorbei: Notare und Immobilienmakler sind gesetzlich Verpflichtete und müssen die Identität von Verkäufern und Käufern prüfen, wirtschaftlich Berechtigte ermitteln und bei Verdachtsfällen Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) erstatten. Seit dem 1. April 2023 gilt zudem ein gesetzliches Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf – der Kaufpreis darf nicht mehr in bar, mit Kryptowerten oder Gold beglichen werden.

Für seriöse Verkäufer ist das kein Grund zur Sorge, aber ein Grund zur Vorbereitung: Fehlende Ausweisdokumente, unklare Gesellschafterstrukturen oder eine ausländische Käuferseite können den Notartermin verzögern. Dieser Ratgeber erklärt, welche Prüfungen auf Sie zukommen, welche Unterlagen Sie bereithalten sollten und wie ein guter Makler – etwa über den ProfiScore-Vergleich gefunden – die Abwicklung beschleunigt.

Warum Notar und Makler Ihre Identität prüfen müssen

Der Immobiliensektor gilt laut der Nationalen Risikoanalyse des Bundesfinanzministeriums als besonders anfällig für Geldwäsche – hohe Transaktionswerte und Wertstabilität machen Immobilien für inkriminierte Gelder attraktiv. Deshalb zählt § 2 GwG sowohl Notare als auch Immobilienmakler ausdrücklich zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes.

Konkret bedeutet das: Beide müssen Ihre Identität anhand eines gültigen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass) feststellen und dokumentieren – der Notar spätestens vor der Beurkundung, der Makler bereits bei Begründung der Geschäftsbeziehung, also typischerweise mit Abschluss des Maklervertrags. Zusätzlich muss geklärt werden, ob die handelnde Person auf eigene Rechnung agiert oder ein wirtschaftlich Berechtigter dahintersteht.

Diese Pflichten gelten für beide Seiten des Geschäfts. Als Verkäufer werden Sie also nicht „verdächtigt" – die Prüfung ist Routine und schützt Sie letztlich auch selbst: Sie reduziert das Risiko, an einen Käufer mit unklarer Mittelherkunft zu geraten, dessen Finanzierung später platzt oder dessen Vertrag rückabgewickelt werden muss.

Barzahlungsverbot, Nachweispflichten & GwGMeldV-Immobilien

Seit dem 1. April 2023 verbietet § 16a GwG die Begleichung des Kaufpreises bei Immobiliengeschäften mit Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen. Der Kaufpreis muss unbar fließen – in der Praxis per Überweisung auf das Konto des Verkäufers oder über ein Notaranderkonto. Der Notar muss die unbare Zahlung überwachen: Ohne Nachweis der bargeldlosen Zahlung darf er die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht veranlassen.

Ergänzend verpflichtet die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) Notare seit Oktober 2020, bestimmte Sachverhalte zwingend an die FIU zu melden – etwa Bezüge zu Hochrisikostaaten, Auffälligkeiten bei Treuhandkonstruktionen oder ungewöhnliche Zahlungsabwicklungen. Die Meldung erfolgt ohne Ihr Wissen; ein „Tipping-off", also die Information der Beteiligten über eine Verdachtsmeldung, ist gesetzlich untersagt.

Für Verkäufer heißt das praktisch: - Bestehen Sie auf Zahlung per Überweisung – alles andere ist seit 2023 ohnehin unzulässig. - Akzeptieren Sie keine „Anzahlungen in bar" vor dem Notartermin – das kann die gesamte Abwicklung gefährden. - Klären Sie Besonderheiten (Käufer-GmbH, Auslandsbezug, Treuhand) früh mit dem Notar, nicht erst am Beurkundungstag. Mehr zum Zahlungsweg lesen Sie im Ratgeber zur Kaufpreisfälligkeit und Zahlungsabwicklung.

Transparenzregister & wirtschaftlich Berechtigte: Wenn Firmen kaufen oder verkaufen

Ist an der Transaktion eine Gesellschaft beteiligt – etwa eine GmbH als Käuferin oder eine Erbengemeinschaft in Form einer GbR – wird die Prüfung aufwendiger. Notare müssen dann den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln: die natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 GwG).

Dazu nehmen Notare Einsicht in das Transparenzregister. Wichtig: Seit dem 1. August 2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister – eintragungspflichtige Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv melden, die frühere Mitteilungsfiktion über das Handelsregister ist entfallen. Stellt der Notar eine Unstimmigkeit zwischen Registerinhalt und seinen eigenen Erkenntnissen fest, ist er zur Unstimmigkeitsmeldung verpflichtet. Fehlende oder falsche Einträge können den Beurkundungstermin blockieren, denn § 10 Abs. 9 GwG untersagt dem Notar die Beurkundung, wenn die Identifizierung nicht abgeschlossen werden kann.

Auch für eine GbR gilt seit dem 1. Januar 2024 (MoPeG): Für Grundstücksgeschäfte muss sie im neuen Gesellschaftsregister eingetragen sein (eGbR) – ohne Eintragung keine Grundbuchänderung. Verkäufer, deren Immobilie noch einer nicht registrierten GbR gehört, sollten die Eintragung mehrere Wochen vor dem geplanten Notartermin anstoßen.

So bereiten Sie sich vor – und wie ein guter Makler die Abwicklung beschleunigt

Die GwG-Prüfung kostet nur dann Zeit, wenn Unterlagen fehlen. Mit dieser Checkliste vermeiden Sie Verzögerungen:

  • Gültiger Ausweis aller Verkäufer (bei Erbengemeinschaften: jedes Mitglied bzw. Vollmachten mit beglaubigter Unterschrift)
  • Steuer-Identifikationsnummer: Der Notar übermittelt die Veräußerungsanzeige nach § 18 GrEStG an das Finanzamt – dafür werden die Steuer-IDs beider Parteien abgefragt
  • Bei Gesellschaften: aktueller Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste und korrekter Transparenzregister-Eintrag
  • Bei Vollmachten oder Betreuung: notarielle Vollmacht bzw. Betreuerausweis – Details im Ratgeber Immobilienverkauf per Vollmacht
  • Bei ausländischen Käufern: frühzeitig klären, ob Apostille, beeidigter Dolmetscher oder Legitimation über eine Auslandsvertretung nötig ist

Auch die Käuferseite sollten Sie prüfen – nicht nur formal, sondern wirtschaftlich: Eine belastbare Finanzierungsbestätigung und ein Kapitalnachweis gehören vor den Notartermin, nicht danach. Erfahrene Makler übernehmen genau diese Vorprüfung, kennen die GwG-Dokumentationspflichten aus der täglichen Praxis und koordinieren die Unterlagen mit dem Notariat. Wer noch keinen Makler hat, findet über den neutralen ProfiScore-Vergleich datenbasiert bewertete Büros – oder startet mit dem kostenlosen Bedarfs-Check, um den eigenen Unterstützungsbedarf zu klären.

Häufige Fragen

Darf ich den Kaufpreis für meine Immobilie in bar annehmen?

<p>Nein. Seit dem 1. April 2023 verbietet <strong>§ 16a GwG</strong> die Bezahlung des Kaufpreises bei Immobiliengeschäften mit Bargeld, Kryptowerten oder Edelmetallen. Der Notar muss die unbare Zahlung nachweisen lassen, bevor die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen kann – ohne Nachweis bleibt der Käufer nicht eingetragen.</p>

Warum fragt der Makler nach meinem Ausweis und meiner Steuer-ID?

<p>Immobilienmakler sind nach § 2 GwG Verpflichtete des Geldwäschegesetzes und müssen Vertragspartner anhand eines gültigen Lichtbildausweises identifizieren und die Angaben dokumentieren. Die Steuer-Identifikationsnummer benötigt später der Notar für die Veräußerungsanzeige an das Finanzamt. Beides ist gesetzliche Routine – kein Misstrauen gegen Sie persönlich.</p>

Kann die GwG-Prüfung meinen Notartermin verzögern?

<p>Ja, vor allem wenn Gesellschaften beteiligt sind: Fehlt der Eintrag im Transparenzregister oder ist eine GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen (Pflicht für Grundstücksgeschäfte seit dem MoPeG 2024), darf der Notar nicht beurkunden bzw. das Grundbuchamt nicht umschreiben. Klären Sie Registereinträge, Vollmachten und Ausweisdokumente deshalb mehrere Wochen vor dem Termin.</p>

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