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Verkaufsstrategie

Immobilie leer oder bewohnt verkaufen 2026: Warum Leerstand oft den besseren Preis bringt

3. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit

Leere, helle Altbauwohnung mit dunklem Parkettboden und großem Fenster mit Blick auf eine Stadtfassade
Foto: Max Vakhtbovych / Pexels

Dieselbe Wohnung, zwei Verkaufsszenarien: bezugsfrei an einen Selbstnutzer oder vermietet an einen Kapitalanleger. Der Preisunterschied ist real und in vielen Lagen erheblich – Marktbeobachtungen und Gutachterausschuss-Daten zeigen je nach Region Abschläge von etwa 10 bis 30 Prozent für vermietete gegenüber bezugsfreien Objekten, besonders bei Altmietverträgen deutlich unter Marktmiete. Gleichzeitig kostet Leerstand Geld: laufendes Hausgeld, Grundsteuer, Versicherung und entgangene Miete summieren sich Monat für Monat.

Dieser Ratgeber zeigt, wann sich der Verkauf im Leerstand rechnet, wann der Verkauf mit Mieter die klügere Wahl ist, welche rechtlichen Grenzen (Eigenbedarfskündigung, Kündigungssperrfrist, Mietaufhebungsvertrag) gelten – und wie Sie mit einem erfahrenen Makler die Strategie finden, die unter dem Strich den höchsten Nettoerlös bringt.

Bezugsfrei vs. vermietet: Woher der Preisunterschied kommt

Der Grund für den Preisabstand ist einfach: Eine bezugsfreie Immobilie spricht beide Käufergruppen an – Selbstnutzer und Kapitalanleger. Eine vermietete Immobilie erreicht faktisch nur Anleger, denn Selbstnutzer können wegen des Mieterschutzes nicht einfach einziehen. Weniger Nachfrager bedeutet weniger Wettbewerb um Ihr Objekt und damit einen niedrigeren Preis. Selbstnutzer zahlen zudem regelmäßig emotionale Aufschläge, Anleger rechnen nüchtern über Mietrendite und Kaufpreisfaktor.

Wie groß der Abschlag ausfällt, hängt vor allem von drei Faktoren ab:

  • Miethöhe: Liegt die Bestandsmiete deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (bei Altverträgen keine Seltenheit), sinkt der Ertragswert – und damit das, was ein Anleger zahlt. Je größer die Lücke zur Marktmiete, desto größer der Abschlag.
  • Mieterprofil und Vertragsdauer: Ein langjähriger, älterer Mieter mit unbefristetem Vertrag ist für Anleger kalkulierbar, schreckt aber Selbstnutzer vollständig ab – eine Eigenbedarfskündigung kann sich über Jahre ziehen und an der Sozialklausel des § 574 BGB scheitern.
  • Lage und Objekttyp: In Selbstnutzer-Märkten (Einfamilienhäuser, familientaugliche Wohnungen in guten Lagen) ist der Leerstandsvorteil am größten. Bei klassischen Anlegerobjekten – kleine Apartments, Mehrfamilienhäuser – schrumpft der Unterschied, hier ist ein solventer Mieter sogar ein Verkaufsargument.

Wichtig: Bei Umwandlung in Wohnungseigentum und anschließendem Verkauf gilt für den Mieter eine Kündigungssperrfrist von mindestens 3 Jahren (§ 577a BGB), die Länder in angespannten Märkten per Verordnung auf bis zu 10 Jahre verlängern können. Außerdem hat der Mieter in diesem Fall ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 577 BGB.

Die Rechnung: Was Leerstand kostet – und was er bringt

Leerstand ist kein Gratis-Zustand. Wer die vermietete Wohnung erst freizieht und dann verkauft, trägt in der Zwischenzeit sämtliche Kosten allein:

  • Entgangene Miete: Bei 900 € Kaltmiete sind das 5.400 € pro Halbjahr.
  • Hausgeld ohne Umlage: Beim Wohnungsverkauf laufen Hausgeld (oft 300–500 €/Monat je nach Objekt) und die nicht umlagefähigen Anteile komplett zu Ihren Lasten.
  • Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Energie-Grundkosten: fallen unabhängig von der Nutzung weiter an.
  • Ggf. Mieterabfindung: Bei einem Mietaufhebungsvertrag sind je nach Markt und Restmietdauer Abfindungen von mehreren Monatsmieten bis hin zu fünfstelligen Beträgen üblich – verhandelbar, aber einzupreisen.

Dem steht der Mehrerlös gegenüber. Beispielrechnung: Eine Wohnung mit realistischem Bezugsfrei-Wert von 350.000 € würde vermietet – bei einem angenommenen Abschlag von 15 % – nur rund 297.500 € erzielen. Der Leerstandsvorteil beträgt 52.500 €. Selbst wenn Freizug und Vermarktung 9 Monate dauern und mit Mietausfall, Hausgeld und einer Abfindung von z. B. 10.000 € insgesamt rund 20.000 € kosten, bleibt ein deutliches Plus. Die Rechnung kippt erst, wenn der Abschlag in Ihrer Lage gering ist, der Mieter nicht freiwillig geht oder sich der Verkauf stark verzögert.

Rechnen Sie immer objektkonkret: Bezugsfrei-Wert und Vermietet-Wert sollte ein Profi getrennt ermitteln – über das Vergleichswert- bzw. Ertragswertverfahren. Eine fundierte Immobilienbewertung vor der Strategieentscheidung ist hier keine Kür, sondern Pflicht.

Rechtliche Wege zum Leerstand: Aufhebungsvertrag, Eigenbedarf & Grenzen

Sie können einem Mieter nicht wegen des Verkaufs kündigen – „Verkauf" ist kein Kündigungsgrund, und es gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 BGB). Der Mietvertrag geht unverändert auf den Käufer über. Für einen rechtssicheren Freizug gibt es im Wesentlichen zwei Wege:

  • Mietaufhebungsvertrag: Die sauberste Lösung. Sie einigen sich mit dem Mieter einvernehmlich auf ein Auszugsdatum – üblicherweise gegen Abfindung, Übernahme der Umzugskosten oder Erlass von Schönheitsreparaturen. Vorteil: planbar, kein Prozessrisiko, keine Sperrfristen. Lassen Sie die Vereinbarung schriftlich und eindeutig formulieren (Auszugstermin, Abfindungshöhe, Fälligkeit erst bei tatsächlicher Rückgabe).
  • Eigenbedarfskündigung (§ 573 BGB): Nur möglich, wenn Sie oder nahe Angehörige die Wohnung tatsächlich selbst benötigen – nicht, um besser zu verkaufen. Ein vorgeschobener Eigenbedarf mit anschließendem Verkauf ist riskant: Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf drohen Schadensersatzansprüche des Mieters (Umzugskosten, Mietdifferenz über Jahre), die BGH-Rechtsprechung ist hier verkäuferunfreundlich streng.

Alternativ kann der Käufer nach Erwerb selbst Eigenbedarf geltend machen – bei umgewandelten Eigentumswohnungen aber erst nach Ablauf der Sperrfrist nach § 577a BGB (3 bis 10 Jahre je nach Bundesland und Gemeinde). Genau deshalb zahlen Selbstnutzer für vermietete Wohnungen in Sperrfrist-Gebieten kaum mehr als Anleger.

Prüfen Sie außerdem die Spekulationsfrist (§ 23 EStG): Wird eine bisher vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verkauft, fällt auf den Gewinn Einkommensteuer zum persönlichen Steuersatz an. Details dazu im Ratgeber zur Spekulationssteuer. Wer kurz vor Fristablauf steht, sollte den Freizug zeitlich so planen, dass der Verkauf erst nach Ablauf erfolgt.

Die richtige Strategie: Wann leer, wann bewohnt – und was der Makler leistet

Als Faustregel für die Entscheidung:

  • Leerstand lohnt sich, wenn das Objekt klar in den Selbstnutzer-Markt gehört (Einfamilienhaus, 3–4-Zimmer-Wohnung in guter Lage), die Bestandsmiete deutlich unter Markt liegt, der Mieter gesprächsbereit ist und die Freizugs-Kosten spürbar unter dem erwartbaren Mehrerlös bleiben.
  • Verkauf mit Mieter ist besser, wenn es sich um ein typisches Anlageobjekt handelt, die Miete marktgerecht und der Mieter zuverlässig ist, eine lange Kündigungssperrfrist greift – oder Sie schnell verkaufen müssen und keinen monatelangen Freizug finanzieren können. Mehr dazu im Ratgeber vermietete Wohnung verkaufen.
  • Nicht unterschätzen: Eine leere Wohnung wirkt ohne Möbel oft kleiner und kälter. Professionelles Home Staging oder virtuelles Staging holt hier nachweislich Interesse und Preis heraus – die Kosten liegen meist deutlich unter einem Prozent des Kaufpreises.

Ein guter Makler ist bei dieser Weichenstellung mehr als ein Verkäufer: Er ermittelt beide Wertszenarien, kennt die Abschläge in Ihrer konkreten Lage, moderiert auf Wunsch das Gespräch mit dem Mieter über einen Aufhebungsvertrag und adressiert vermietete Objekte gezielt an sein Anleger-Netzwerk – oft sogar off-market.

Welcher Makler das in Ihrer Region nachweislich gut kann, zeigt der ProfiScore: unser neutrales, datenbasiertes Ranking ohne gekaufte Plätze. Starten Sie mit dem kostenlosen Bedarfs-Check – dort geben Sie an, ob Ihre Immobilie vermietet ist, und erhalten Vorschläge für Makler mit genau dieser Spezialisierung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Preisabschlag für eine vermietete Wohnung wirklich?

<p>Je nach Lage, Miethöhe und Mieterprofil liegen die Abschläge gegenüber bezugsfreien Objekten typischerweise bei <strong>10 bis 30 Prozent</strong> – am höchsten bei Altmietverträgen weit unter Marktmiete und in Gebieten mit langer Kündigungssperrfrist. Bei marktgerecht vermieteten Anlageobjekten (z. B. kleinen Apartments) kann der Abschlag auch nahe null liegen. Lassen Sie beide Werte getrennt ermitteln, bevor Sie über einen Freizug entscheiden.</p>

Darf ich meinem Mieter kündigen, um die Wohnung leer zu verkaufen?

<p>Nein – der geplante Verkauf ist <strong>kein Kündigungsgrund</strong>, und Eigenbedarf setzt voraus, dass Sie oder nahe Angehörige die Wohnung tatsächlich selbst nutzen wollen. Ein vorgetäuschter Eigenbedarf mit anschließendem Verkauf kann erhebliche Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen. Der rechtssichere Weg ist ein <strong>Mietaufhebungsvertrag</strong> mit einvernehmlich vereinbarter Abfindung.</p>

Lohnt sich eine Abfindung an den Mieter finanziell?

<p>Häufig ja: Wenn der Bezugsfrei-Verkauf z. B. 40.000–50.000 € mehr bringt, rechnet sich auch eine Abfindung von mehreren Monatsmieten bis in den fünfstelligen Bereich. Entscheidend ist die Gesamtrechnung aus Mehrerlös minus Abfindung, Mietausfall und laufenden Kosten während des Leerstands. Ein erfahrener Makler – zu finden über den <a href="/profiscore">ProfiScore</a> – kalkuliert beide Szenarien für Ihr konkretes Objekt durch.</p>

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