Maklerprovision beim Hausverkauf 2026: Höhe, Teilungsprinzip nach § 656c BGB & Verhandlungstipps
1. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit
Die Maklerprovision ist beim Immobilienverkauf meist der größte einzelne Kostenblock nach der Grunderwerbsteuer – und zugleich der am häufigsten missverstandene. Seit der Reform des Maklerrechts (§§ 656a–656d BGB, in Kraft seit 23. Dezember 2020) gilt beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher das Teilungsprinzip: Wer den Makler beauftragt, muss mindestens die Hälfte der Courtage selbst tragen. Eine vollständige Abwälzung auf den Käufer ist in diesen Fällen unwirksam.
Dieser Ratgeber zeigt, welche Provisionssätze 2026 üblich sind, wann die Courtage überhaupt fällig wird, welche Spielräume Verkäufer in der Verhandlung haben – und warum ein günstiger Makler nicht automatisch der wirtschaftlich beste ist. Mit dem ProfiScore vergleichen Sie Makler neutral nach Leistung statt nur nach Preis.
Rechtsgrundlage: Was §§ 656a–656d BGB seit der Reform regeln
Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten gilt für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte und unbebaute Grundstücke fallen nicht darunter – dort bleibt die Provisionsverteilung frei verhandelbar. Die drei Kernregeln:
- § 656a BGB – Textform: Der Maklervertrag braucht mindestens Textform (E-Mail genügt, mündlich reicht nicht). Ohne Textform entsteht kein Provisionsanspruch.
- § 656c BGB – Doppeltätigkeit: Arbeitet der Makler für beide Seiten, muss die Provision hälftig geteilt werden. Erlässt er einer Partei die Courtage ganz oder teilweise, verliert er den Anspruch auch gegen die andere.
- § 656d BGB – Abwälzung: Beauftragt nur eine Partei den Makler (typisch: der Verkäufer), darf maximal 50 % der Provision auf die andere Seite abgewälzt werden. Der Käufer muss zudem erst zahlen, wenn der Verkäufer die Zahlung seines Anteils nachgewiesen hat.
Für Verkäufer heißt das praktisch: Die früher in manchen Regionen übliche reine Käuferprovision ist bei Eigenheimen und Wohnungen Geschichte. Kalkulieren Sie Ihren Provisionsanteil von Anfang an in die Nebenkostenplanung ein – genauso wie Notar, Grundbuch und gegebenenfalls Vorfälligkeitsentschädigung.
Übliche Provisionssätze 2026: So viel kostet der Makler je Region
Die Maklerprovision ist gesetzlich nicht gedeckelt – sie ist Verhandlungssache. Marktüblich hat sich in den meisten Bundesländern eine Gesamtprovision von 7,14 % inkl. 19 % MwSt. (6 % netto) etabliert, die hälftig geteilt wird: je 3,57 % für Verkäufer und Käufer. Regionale Besonderheiten:
- Bayern, NRW, Baden-Württemberg, Hessen (überwiegend): meist 7,14 % gesamt, je 3,57 % pro Seite
- Berlin, Brandenburg: traditionell häufig 7,14 % gesamt; vor der Reform trug der Käufer oft alles – heute zwingend geteilt
- Hamburg: historisch niedrigere Gesamtsätze üblich, oft um 6,25 % gesamt (je ca. 3,12 %)
- Niedersachsen, Bremen: regional gemischt, häufig zwischen 5,95 % und 7,14 % gesamt
Rechenbeispiel: Bei einem Kaufpreis von 450.000 € und 7,14 % Gesamtprovision fallen 32.130 € Courtage an – je 16.065 € für Verkäufer und Käufer. Bei verhandelten 5,95 % gesamt wären es 26.775 € (je 13.387,50 €) – eine Ersparnis von über 5.300 €. Prüfen Sie vor der Beauftragung mit dem Bedarfs-Check, welches Leistungspaket Sie wirklich brauchen – und vergleichen Sie Makler in Ihrer Stadt, etwa Makler in München oder Makler in Hamburg.
Wann die Provision fällig wird – und wann der Makler leer ausgeht
Der Provisionsanspruch entsteht nach § 652 BGB erst, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Ein wirksamer Maklervertrag in Textform liegt vor (§ 656a BGB)
- Der Makler hat eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung erbracht (Ursächlichkeit!)
- Der notarielle Kaufvertrag wurde wirksam geschlossen
Ohne beurkundeten Kaufvertrag gibt es keine Provision – auch nicht bei monatelanger Arbeit, Dutzenden Besichtigungen oder einem geplatzten Käufer in letzter Minute. Das ist das unternehmerische Risiko des Maklers. Wichtig für Verkäufer: Kommt der Vertrag erst nach Ablauf eines befristeten Maklervertrags zustande, kann die Provision trotzdem fällig sein, wenn die Maklerleistung mitursächlich war – sogenannte Nachwirkung. Wer den Vertrag beenden will, sollte die Spielregeln kennen; Details im Ratgeber Maklervertrag kündigen.
Vorsicht bei Verflechtung: Ist der Makler wirtschaftlich mit dem Verkäufer verbunden (z. B. Bauträger-Vertrieb), entfällt der Anspruch gegen den Käufer. Und: Weicht der beurkundete Vertrag wesentlich vom nachgewiesenen Geschäft ab (anderer Kaufgegenstand, deutlich anderer Preis), kann die Provisionspflicht ebenfalls entfallen – hier lohnt im Streitfall anwaltliche Prüfung.
Provision verhandeln: 5 Hebel – und warum billig oft teuer wird
Da die Courtage frei verhandelbar ist, haben Verkäufer echte Hebel – besonders bei gut verkäuflichen Objekten in gefragten Lagen:
- Gesamtsatz verhandeln statt nur den eigenen Anteil: Wegen § 656c BGB muss ein Nachlass bei Doppeltätigkeit für beide Seiten gleich wirken – verhandeln Sie also die Gesamtprovision.
- Leistungsumfang fixieren: Exposé-Qualität, professionelle Fotos, Energieausweis-Beschaffung, Bonitätsprüfung der Käufer, Begleitung bis zur Übergabe – schriftlich in den Vertrag.
- Laufzeit begrenzen: Alleinauftrag mit 6 Monaten Laufzeit und klarer Verlängerungsregel statt unbefristeter Bindung.
- Erfolgskomponente vereinbaren: Gestaffelte Provision oberhalb eines Zielpreises setzt Anreize für den Höchstpreis.
- Mehrere Angebote einholen: Zwei bis drei Makler vergleichen – nach Leistung, Vermarktungskonzept und nachweisbaren Erfolgen, nicht nur nach Prozentpunkten.
Die Rechnung dahinter: Ein Makler, der 0,5 Prozentpunkte günstiger ist, aber durch schwaches Marketing oder fehlendes Verhandlungsgeschick 3–5 % weniger Kaufpreis erzielt, kostet Sie unterm Strich ein Vielfaches der Ersparnis. Bei 450.000 € Zielpreis bedeuten 3 % weniger Erlös 13.500 € – mehr als die komplette halbe Courtage. Deshalb bewertet der ProfiScore Makler datenbasiert nach Vermarktungsleistung, Erreichbarkeit und Kundenzufriedenheit – neutral und ohne gekaufte Plätze. So finden Sie den Makler, der seine Provision tatsächlich wert ist.
Häufige Fragen
Kann der Verkäufer die komplette Maklerprovision auf den Käufer abwälzen?
<p>Nein – bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen mit Verbraucher-Käufer ist das nach <strong>§ 656d BGB</strong> unzulässig. Maximal 50 % der Courtage dürfen übernommen werden, und der Käufer zahlt erst nach Nachweis, dass der Verkäufer seinen Anteil beglichen hat. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbe und Grundstücken bleibt die Verteilung dagegen frei verhandelbar.</p>
Ist die Maklerprovision beim Verkauf steuerlich absetzbar?
<p>Für selbstgenutzte Immobilien in der Regel nicht. Bei <strong>vermieteten Objekten</strong> mindert die Verkäuferprovision den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, falls der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist steuerpflichtig ist (Spekulationssteuer). Käufer einer Vermietungsimmobilie rechnen die Courtage den Anschaffungskosten zu und schreiben sie anteilig über die Gebäude-AfA ab.</p>
Muss ich Provision zahlen, wenn ich den Käufer selbst gefunden habe?
<p>Das hängt vom Vertragstyp ab: Beim <strong>einfachen Alleinauftrag</strong> dürfen Sie selbst verkaufen, ohne Provision zu schulden. Beim <strong>qualifizierten Alleinauftrag</strong> müssen Interessenten an den Makler verwiesen werden – ein Eigenverkauf kann dann Provisions- oder Schadensersatzansprüche auslösen. Prüfen Sie die Klausel vor Unterschrift genau und lassen Sie sich die Vertragsart schriftlich bestätigen.</p>
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