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Makler & Provision

Maklerprovision beim Hausverkauf 2026: Höhe, Teilungsprinzip & wann sich die Courtage wirklich lohnt

1. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit

Die Maklerprovision ist beim Hausverkauf meist der größte einzelne Kostenblock nach der Vorfälligkeitsentschädigung – und gleichzeitig der am häufigsten missverstandene. Seit der Reform des Maklerrechts (§§ 656a–656d BGB, in Kraft seit 23.12.2020) gilt beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher: Der Verkäufer kann die Provision nicht mehr vollständig auf den Käufer abwälzen. Wer 2026 verkauft, sollte deshalb genau wissen, wie hoch die Courtage üblicherweise ist, wann sie fällig wird und welche Stellschrauben es bei der Verhandlung gibt.

Dieser Ratgeber erklärt das Teilungsprinzip mit konkretem Rechenbeispiel, zeigt die regional üblichen Provisionssätze und beantwortet die entscheidende Frage: Wann ist ein Makler sein Geld wert – und woran erkennen Sie das vor der Beauftragung? Ein datenbasierter Vergleich wie der ProfiScore hilft, gekaufte Rankings und Hochglanz-Versprechen von echter Leistung zu unterscheiden.

Das Teilungsprinzip nach § 656c und § 656d BGB: Wer zahlt wie viel?

Seit dem 23. Dezember 2020 regelt das BGB die Provisionsverteilung beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher zwingend. Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden:

  • Doppeltätigkeit (§ 656c BGB): Ist der Makler für beide Seiten tätig, muss die Provision exakt hälftig geteilt werden. Vereinbart er mit einer Partei Unentgeltlichkeit, verliert er den Anspruch gegen beide.
  • Abwälzung (§ 656d BGB): Beauftragt nur der Verkäufer den Makler, darf er maximal 50 % der Provision auf den Käufer abwälzen. Der Käufer muss zudem erst zahlen, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil beglichen hat.

Wichtig für die Praxis: Die Regeln gelten nicht für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte oder unbebaute Grundstücke – dort ist die Verteilung weiterhin frei verhandelbar. Außerdem schreibt § 656a BGB für Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser die Textform vor (E-Mail genügt, ein Handschlag nicht). Ein mündlich geschlossener Maklervertrag ist in diesen Fällen nichtig – der Makler hat dann keinen Provisionsanspruch.

Übliche Provisionshöhe 2026 und ein konkretes Rechenbeispiel

Die Maklerprovision ist gesetzlich nicht der Höhe nach gedeckelt – sie ist Verhandlungssache. Marktüblich haben sich in den meisten Bundesländern insgesamt 5,95 bis 7,14 % des Kaufpreises inklusive 19 % Umsatzsteuer etabliert, die nach dem Teilungsprinzip hälftig getragen werden (also je 2,98 bis 3,57 % für Verkäufer und Käufer). Regional gibt es Unterschiede: In Teilen Norddeutschlands sind traditionell eher niedrigere Gesamtsätze üblich, in Bayern und Baden-Württemberg eher das obere Ende der Spanne.

Rechenbeispiel: Verkauf eines Einfamilienhauses für 450.000 € bei einer Gesamtprovision von 7,14 % inkl. USt.:

  • Gesamtprovision: 450.000 € × 7,14 % = 32.130 €
  • Anteil Verkäufer (50 %): 16.065 €
  • Anteil Käufer (50 %): 16.065 €

Verhandeln Sie die Gesamtprovision auf 5,95 %, sinkt Ihr Verkäuferanteil auf 13.387,50 € – eine Ersparnis von rund 2.680 €, nur durch ein Gespräch vor Vertragsunterschrift. Achten Sie dabei immer darauf, ob der genannte Satz inklusive oder zuzüglich Umsatzsteuer gemeint ist: 3 % zzgl. USt. sind effektiv 3,57 % und damit spürbar teurer als „3 % inkl.“.

Wann die Provision fällig wird – und wann der Makler leer ausgeht

Der Provisionsanspruch entsteht nach § 652 BGB erst, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: ein wirksamer Maklervertrag (bei Wohnimmobilien in Textform), eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung des Maklers und der notariell beurkundete Kaufvertrag, der kausal auf dieser Leistung beruht. Platzt der Verkauf vor dem Notartermin, fällt keine Provision an – reine Besichtigungen oder Exposé-Erstellung lösen keinen Anspruch aus.

Ebenso entfällt der Anspruch typischerweise, wenn:

  • der Kaufvertrag wegen eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts rückabgewickelt wird, das von Anfang an im Vertrag stand,
  • der Makler eine unzulässige Doppeltätigkeit verschwiegen hat oder gegen § 656c BGB verstößt,
  • eine wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen Makler und Verkäufer besteht (z. B. der Makler verkauft faktisch eine eigene Immobilie).

Praxistipp: Vereinbaren Sie im Maklervertrag eine klare Fälligkeitsregelung (üblich: fällig mit Beurkundung, zahlbar nach Kaufpreiseingang) und lassen Sie sich keine Vorschüsse oder „Bearbeitungsgebühren“ abverlangen – erfolgsunabhängige Zahlungen sind bei seriösen Maklern unüblich. Welche Vertragsform (Alleinauftrag, qualifizierter Alleinauftrag, einfacher Auftrag) zu Ihrer Situation passt, klären Sie am besten vorab mit unserem Bedarfs-Check.

Verhandeln oder selbst verkaufen? So treffen Sie die richtige Entscheidung

Ob sich die Courtage lohnt, hängt weniger vom Prozentsatz ab als von der Leistung dahinter. Ein guter Makler verdient seine Provision durch realistische Wertermittlung, professionelle Vermarktung, Bonitätsprüfung der Interessenten und Verhandlungsführung – Studien und Marktbeobachtungen zeigen regelmäßig, dass Privatverkäufer Immobilien häufig falsch bepreisen: zu hoch angesetzt bedeutet lange Vermarktungsdauer und spätere Preisabschläge, zu niedrig verschenkt fünfstellige Beträge.

Verhandlungsspielraum besteht vor allem bei gefragten Objekten in liquiden Märkten, bei hohen Kaufpreisen (absoluter Betrag steigt, Aufwand nicht proportional) und wenn Sie mehrere Makler vergleichen. Konkrete Hebel:

  • Mehrere Angebote einholen und Provisionssätze schriftlich gegenüberstellen
  • Laufzeit des Alleinauftrags begrenzen (üblich: 3–6 Monate) statt Provision drücken – das erhält die Motivation
  • Leistungskatalog fixieren: Exposé, Energieausweis-Beschaffung, Besichtigungsmanagement, Bonitätsprüfung, Notarvorbereitung

Entscheidend ist, den richtigen Makler zu finden – nicht den billigsten. Der ProfiScore vergleicht Makler neutral und datenbasiert, ohne gekaufte Platzierungen. Über die Stadtseiten, etwa Makler in München oder Makler in Hamburg, sehen Sie auf einen Blick, welche Anbieter in Ihrer Region nachweislich performen.

Häufige Fragen

Kann der Verkäufer die Maklerprovision komplett auf den Käufer abwälzen?

<p>Nein – beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher ist das seit Ende 2020 gesetzlich ausgeschlossen. Nach <strong>§ 656d BGB</strong> darf der Käufer höchstens 50 % der Provision tragen, und er zahlt erst, wenn der Verkäufer die Zahlung seines eigenen Anteils nachgewiesen hat. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und unbebauten Grundstücken bleibt die Verteilung dagegen frei verhandelbar.</p>

Ist die Maklerprovision verhandelbar und wie viel Spielraum gibt es?

<p>Ja, die Provision ist gesetzlich nicht gedeckelt und damit reine Verhandlungssache. Marktüblich sind insgesamt etwa 5,95 bis 7,14 % des Kaufpreises inkl. Umsatzsteuer; bei gefragten Objekten oder hohen Kaufpreisen lassen sich oft 0,5 bis 1 Prozentpunkt verhandeln. Holen Sie mehrere Angebote ein und vergleichen Sie Leistung statt nur Preis – etwa über den <a href="/profiscore">ProfiScore</a>.</p>

Wann muss ich die Provision nicht zahlen?

<p>Ohne notariell beurkundeten Kaufvertrag entsteht kein Provisionsanspruch – scheitert der Verkauf vorher, geht der Makler leer aus. Auch bei fehlender Textform des Maklervertrags (§ 656a BGB), verschwiegener Doppeltätigkeit oder enger wirtschaftlicher Verflechtung zwischen Makler und Verkäufer entfällt der Anspruch. Erfolgsunabhängige Vorschüsse oder Bearbeitungsgebühren müssen Sie bei seriösen Maklern nicht akzeptieren.</p>

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