Maklerprovision beim Hausverkauf 2026: Wer zahlt wie viel – und wie Sie richtig verhandeln
2. August 2026 · 9 Min. Lesezeit

Die Maklerprovision ist beim Hausverkauf einer der größten Einzelposten – bei einem Verkaufspreis von 500.000 € stehen schnell 15.000 bis 20.000 € pro Partei im Raum. Seit der Gesetzesreform vom Dezember 2020 (§§ 656a–656d BGB) gilt beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher: Der Verkäufer darf die Provision nicht mehr komplett auf den Käufer abwälzen. Wer den Makler beauftragt, muss mindestens die Hälfte selbst tragen.
Dieser Ratgeber zeigt, welche Provisionssätze 2026 üblich sind, wie die Teilung rechtlich genau funktioniert, was ein konkretes Rechenbeispiel für Ihre Kalkulation bedeutet – und mit welchen Argumenten Sie die Courtage seriös verhandeln, ohne an der Qualität des Maklers zu sparen. Einen objektiven Qualitätsvergleich liefert Ihnen vorab der ProfiScore.
Die Rechtslage 2026: Provisionsteilung nach §§ 656a–656d BGB
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt bundesweit einheitlich: Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an einen Käufer, der Verbraucher ist, kann die Provision nicht mehr einseitig dem Käufer aufgebürdet werden. Das Gesetz kennt dafür zwei zulässige Modelle:
- Doppeltätigkeit (§ 656c BGB): Der Makler arbeitet für beide Seiten und darf die Provision nur zu gleichen Teilen von Verkäufer und Käufer verlangen. Erlässt er einer Partei die Courtage ganz oder teilweise, entfällt auch der Anspruch gegen die andere Seite.
- Abwälzung (§ 656d BGB): Beauftragt nur der Verkäufer den Makler, kann er maximal 50 % der Provision an den Käufer weitergeben. Der Käufer muss zudem erst zahlen, wenn der Verkäufer die Zahlung seines Anteils nachgewiesen hat.
Wichtig: Der Maklervertrag über Wohnungen und Einfamilienhäuser braucht die Textform (§ 656a BGB) – eine E-Mail genügt, ein Handschlag nicht. Für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und unbebaute Grundstücke gilt die Teilungsregel dagegen nicht; hier bleibt die Provisionsverteilung frei verhandelbar. Was genau in den Vertrag gehört, lesen Sie im Ratgeber Maklervertrag beim Hausverkauf.
Übliche Provisionssätze 2026: Was regional marktüblich ist
Eine gesetzlich festgelegte Provisionshöhe gibt es in Deutschland nicht – die Courtage ist frei verhandelbar. Marktüblich sind beim Verkauf von Wohnimmobilien insgesamt 5,95 bis 7,14 % des Kaufpreises inklusive 19 % Mehrwertsteuer, die bei Doppeltätigkeit hälftig geteilt werden (also je Partei 2,975 bis 3,57 %).
Die regionalen Gepflogenheiten unterscheiden sich dabei spürbar:
- In vielen Bundesländern – etwa Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen – sind insgesamt 7,14 % verbreitet, also 3,57 % je Seite.
- In Hamburg, Berlin, Hessen und Teilen Niedersachsens war vor der Reform die reine Käuferprovision üblich; heute haben sich dort häufig insgesamt 5,95 bis 6,25 % etabliert, teils auch weniger.
- Bei hochpreisigen Objekten (ab etwa 1 Mio. €) sind niedrigere Sätze von 4–5 % gesamt durchaus verhandelbar, weil der absolute Betrag für den Makler dennoch attraktiv bleibt.
Entscheidend ist: Ein Prozentpunkt Unterschied wirkt klein, macht bei 600.000 € Kaufpreis aber 6.000 € aus. Vergleichen Sie deshalb nicht nur den Satz, sondern vor allem die Leistung dahinter – der ProfiScore bewertet Makler neutral und datenbasiert, ohne gekaufte Plätze.
Rechenbeispiel: Was die Provision bei 500.000 € Kaufpreis konkret kostet
Angenommen, Sie verkaufen ein Einfamilienhaus für 500.000 € und vereinbaren die verbreitete Gesamtprovision von 7,14 % inkl. MwSt. bei Doppeltätigkeit:
- Gesamtprovision: 500.000 € × 7,14 % = 35.700 €
- Ihr Anteil als Verkäufer: 17.850 €
- Anteil des Käufers: 17.850 €
Verhandeln Sie den Satz auf 5,95 % gesamt, sinkt die Gesamtcourtage auf 29.750 € – Ihr Anteil auf 14.875 €. Sie sparen also 2.975 €, der Käufer ebenso viel. Bei einer reinen Innenprovision (Sie zahlen alles, z. B. 3,57 %) trägt der Käufer nichts – das kann in einem Käufermarkt ein echtes Verkaufsargument sein, weil es dessen Kaufnebenkosten senkt und die Finanzierung erleichtert.
Zum Vergleich lohnt der Blick auf die Gegenleistung: Ein guter Makler übernimmt Wertermittlung, Unterlagenbeschaffung, professionelles Exposé, Besichtigungsmanagement, Bonitätsprüfung der Interessenten und die Kaufpreisverhandlung. Studien und Marktbeobachtungen zeigen regelmäßig, dass professionell vermarktete Objekte seltener unter Preisdruck geraten als schlecht vorbereitete Privatverkäufe – ein zu niedrig angesetzter oder zäh verhandelter Preis kostet schnell mehr als die gesamte Courtage.
Provision verhandeln: Spielräume, Argumente & rote Linien
Die Provision ist Verhandlungssache – aber verhandeln Sie klug statt nur hart. Diese Hebel funktionieren in der Praxis:
- Attraktives Objekt, starker Markt: Gut vermarktbare Immobilien in gefragten Lagen bedeuten wenig Aufwand für den Makler – ein sachliches Argument für 0,5–1 Prozentpunkt weniger.
- Staffelprovision vereinbaren: Basissatz plus Erfolgsbonus, wenn der Makler einen definierten Mindestpreis überschreitet. Das richtet die Interessen von Verkäufer und Makler aufeinander aus.
- Leistungsumfang fixieren: Lassen Sie sich schriftlich geben, was enthalten ist (Home Staging, Drohnenaufnahmen, Premium-Inserate). Ein niedriger Satz mit Zusatzkosten ist oft teurer als ein fairer Komplettpreis.
- Mehrere Angebote einholen: Zwei bis drei Makler vergleichen – nach Leistung, Vermarktungskonzept und nachweisbaren Referenzen, nicht nur nach Prozenten.
Rote Linien: Vorsicht bei Maklern, die mit Dumping-Provision *und* auffällig hoher Preiseinschätzung locken – überhöhte Angebotspreise verlängern die Vermarktung und drücken am Ende den Erlös (mehr dazu im Ratgeber Angebotspreis richtig festlegen). Unzulässig sind zudem Vereinbarungen, die die 50/50-Grenze des § 656d BGB umgehen. Welcher Maklertyp zu Ihrer Situation passt, klären Sie in wenigen Minuten mit unserem Bedarfs-Check – und finden anschließend über den ProfiScore geprüfte Makler in Ihrer Region.
Häufige Fragen
Wann muss die Maklerprovision beim Hausverkauf gezahlt werden?
<p>Der Provisionsanspruch entsteht mit dem <strong>wirksam beurkundeten Kaufvertrag</strong>, nicht schon bei Vertragsunterzeichnung mit dem Makler. Üblicherweise wird die Rechnung nach dem Notartermin gestellt und ist innerhalb der vereinbarten Frist fällig. Bei der Abwälzung nach § 656d BGB muss der Käufer erst zahlen, wenn der Verkäufer die Zahlung seines eigenen Anteils nachgewiesen hat.</p>
Kann ich als Verkäufer die Provision komplett auf den Käufer abwälzen?
<p>Bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die an Verbraucher verkauft werden: <strong>nein</strong>. Nach §§ 656c und 656d BGB muss der Verkäufer, der den Makler beauftragt hat, mindestens 50 % der Provision selbst tragen. Nur bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten und unbebauten Grundstücken ist die Verteilung weiterhin frei verhandelbar.</p>
Ist die Maklerprovision beim Verkauf steuerlich absetzbar?
<p>Beim Verkauf der <strong>selbst genutzten</strong> Immobilie in der Regel nicht. Fällt der Verkauf jedoch unter die Spekulationssteuer (Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist), mindert die Provision als Veräußerungskosten den steuerpflichtigen Gewinn. Details dazu im Ratgeber <a href="/ratgeber/spekulationssteuer-hausverkauf">Spekulationssteuer beim Hausverkauf</a> – im Zweifel klärt das Ihr Steuerberater.</p>
Finden Sie den richtigen Makler — neutral verglichen
Kostenlos & datenbasiert nach dem ProfiScore.
Bedarfs-Check starten →