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Verkauf einer vermieteten Immobilie 2026: Mieterschutz, Wertabschlag & die besten Strategien

1. August 2026 · 9 Min. Lesezeit

Nahaufnahme: Eine Person übergibt einer anderen einen Wohnungsschlüsselbund vor grauer Betonwand
Foto: Alena Darmel / Pexels

Wer eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus verkaufen will, steht vor einer Besonderheit: Der Mietvertrag bleibt bestehen – der Käufer tritt automatisch in alle Rechte und Pflichten ein (§ 566 BGB: „Kauf bricht nicht Miete"). Das verändert die Käuferzielgruppe, den erzielbaren Preis und die gesamte Verkaufsstrategie grundlegend.

Dieser Ratgeber zeigt, welcher Wertabschlag bei vermieteten Objekten realistisch ist, wie ein konkretes Rechenbeispiel für Eigenkapitalrendite und Kaufpreisfaktor aussieht, welche Rechte Mieter beim Verkauf haben – und mit welchen Strategien Sie 2026 trotzdem den bestmöglichen Preis erzielen.

„Kauf bricht nicht Miete": Was § 566 BGB für Verkäufer bedeutet

Der Grundsatz aus § 566 BGB ist eindeutig: Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie tritt der Käufer mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein – zu unveränderten Konditionen. Er kann weder die Miete frei neu festsetzen noch den Mieter einfach kündigen. Auch die vom Mieter gezahlte Kaution geht auf den Käufer über (§ 566a BGB); als Verkäufer sollten Sie die Kautionsübergabe im Kaufvertrag sauber regeln, denn Sie haften dem Mieter gegenüber subsidiär weiter, wenn der Käufer die Kaution später nicht zurückzahlt.

Wichtig für die Käuferseite: Eine Eigenbedarfskündigung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich – und bei umgewandelten Eigentumswohnungen gilt eine Kündigungssperrfrist von mindestens 3 Jahren ab Verkauf (§ 577a BGB), die viele Bundesländer per Verordnung in angespannten Wohnungsmärkten auf bis zu 10 Jahre verlängert haben (z. B. in weiten Teilen Berlins, Hamburgs und Münchens). Diese Sperrfrist müssen Sie im Exposé und in Gesprächen transparent machen – sie ist ein zentraler Preisfaktor.

Dazu kommt bei Eigentumswohnungen, die nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt wurden, das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB): Der Mieter kann nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags innerhalb von zwei Monaten zu denselben Konditionen in den Vertrag eintreten. Wer diese Konstellation übersieht, riskiert Verzögerungen und Schadensersatzansprüche – Details dazu finden Sie auch in unserem Ratgeber zum Vorkaufsrecht beim Hausverkauf.

Wertabschlag & Rechenbeispiel: Was ist eine vermietete Immobilie wert?

Vermietete Objekte erzielen am Markt in der Regel weniger als vergleichbare bezugsfreie Immobilien, weil Selbstnutzer als Käufergruppe weitgehend wegfallen und Kapitalanleger renditeorientiert rechnen. Wie groß der Abschlag ist, hängt vor allem vom Verhältnis der Ist-Miete zur ortsüblichen Marktmiete ab: Liegt die Bestandsmiete deutlich unter Marktniveau und besteht eine lange Kündigungssperrfrist, fällt der Abschlag am größten aus; bei marktnaher Miete und kurzem Mietverhältnis kann er gering sein.

Durchgerechnetes Beispiel: Eine 70-m²-Wohnung wäre bezugsfrei 350.000 € wert. Vermietet ist sie für 700 € kalt (10 €/m²), die Marktmiete läge bei 12,50 €/m². Ein Kapitalanleger rechnet: 700 € × 12 = 8.400 € Jahreskaltmiete. Bei einem in der Lage üblichen Kaufpreisfaktor von 25 ergibt das rechnerisch 8.400 € × 25 = 210.000 €. Realistisch zahlen Anleger mit Blick auf künftiges Mieterhöhungspotenzial etwas mehr – etwa 240.000–280.000 €, also 20–30 % unter dem bezugsfreien Wert. Dieselbe Wohnung mit marktgerechter Miete (875 € = 10.500 €/Jahr) käme beim Faktor 25 auf 262.500 € und ließe sich mit gutem Marketing nahe 300.000 € platzieren.

Für die genaue Einordnung Ihres Objekts ist das Ertragswertverfahren maßgeblich – wie es funktioniert, erklären wir im Ratgeber zur Wertermittlung beim Hausverkauf. Eine kostenlose erste Einschätzung, welcher Makler Ihr vermietetes Objekt korrekt bewertet und die richtige Anlegerzielgruppe erreicht, liefert unser Bedarfs-Check.

Drei Verkaufsstrategien: vermietet, bezugsfrei oder an den Mieter

Strategie 1 – vermietet an Kapitalanleger verkaufen: Der schnellste Weg, aber meist mit dem oben gezeigten Abschlag. Er lohnt sich, wenn die Miete marktnah ist, der Mieter zuverlässig zahlt und Sie zügig verkaufen wollen. Wichtig ist ein professionelles Exposé mit allen anlegerrelevanten Kennzahlen: Jahresnettokaltmiete, Mietvertragsdaten, letzte Mieterhöhung, Hausgeld und Instandhaltungsrücklage.

Strategie 2 – Mietaufhebungsvertrag und bezugsfrei verkaufen: Sie bieten dem Mieter eine Abfindung für den freiwilligen Auszug an. Das kann sich deutlich rechnen: Kostet die Aufhebung im Beispiel oben 15.000–25.000 € (Abfindung plus ggf. Umzugskostenzuschuss), steht dem ein Mehrerlös von 70.000–110.000 € gegenüber. Aber: Der Mieter muss nicht zustimmen – Druck oder Scheinkündigungen sind rechtlich riskant. Verhandeln Sie fair, schriftlich und mit klarem Auszugstermin.

Strategie 3 – Verkauf direkt an den Mieter: Oft unterschätzt. Der Mieter kennt die Wohnung, es entfallen Besichtigungstourismus und Leerstandsrisiko, und Sie sparen ggf. Vermarktungsaufwand. Bei umgewandelten Wohnungen hat der Mieter ohnehin das Vorkaufsrecht – ein frühes, offenes Angebot vermeidet spätere Komplikationen. Ein erfahrener Makler moderiert solche Gespräche neutral; welcher Profi in Ihrer Region auf vermietete Objekte spezialisiert ist, zeigt unser datenbasierter ProfiScore-Vergleich, etwa für Makler in Berlin oder Makler in München.

Ablauf, Pflichten & typische Fehler beim Verkauf mit Mieter

Rechte des Mieters während des Verkaufs: Der Mieter muss Besichtigungen dulden – aber nur nach rechtzeitiger Ankündigung (üblich sind einige Tage Vorlauf), zu zumutbaren Zeiten und in angemessener Frequenz. Ein kooperativer Mieter ist Gold wert: Informieren Sie ihn früh, erklären Sie ihm seine gesicherte Rechtsposition und bündeln Sie Besichtigungen auf wenige Termine. Ein zerstrittenes Verhältnis drückt spürbar den Preis, weil Interessenten Konflikte einpreisen.

Diese Unterlagen brauchen Käufer zwingend: Mietvertrag mit allen Nachträgen, Nachweis der Kaution, letzte Betriebskostenabrechnungen, bei Wohnungen zusätzlich Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen und Hausgeldabrechnungen – mehr dazu im Ratgeber zu den WEG-Unterlagen beim Wohnungsverkauf. Auch der Energieausweis ist Pflicht, bevor das Objekt inseriert wird. Verschweigen Sie Mietrückstände oder laufende Streitigkeiten mit dem Mieter nicht – das kann als arglistige Täuschung den Gewährleistungsausschluss aushebeln.

Steuer nicht vergessen: Bei vermieteten Immobilien gilt die Spekulationsfrist von 10 Jahren (§ 23 EStG) ohne die Ausnahme der Eigennutzung. Verkaufen Sie vor Ablauf, ist der Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern – Details im Ratgeber zur Spekulationssteuer beim Hausverkauf. Wer den Verkaufszeitpunkt um wenige Monate verschiebt, spart hier teils fünfstellige Beträge. Ein guter Makler stimmt Timing, Strategie und Zielgruppe aufeinander ab – vergleichen Sie Kandidaten neutral über den ProfiScore, bevor Sie den Auftrag vergeben.

Häufige Fragen

Kann der Käufer meinem Mieter nach dem Verkauf kündigen?

<p>Nur unter engen Voraussetzungen, etwa bei nachweisbarem <strong>Eigenbedarf</strong>. Bei Wohnungen, die nach Einzug des Mieters in Eigentum umgewandelt wurden, gilt zudem eine <strong>Kündigungssperrfrist von mindestens 3 Jahren</strong> (§ 577a BGB), in vielen angespannten Märkten per Landesverordnung bis zu 10 Jahre. Der Mietvertrag selbst läuft unverändert weiter.</p>

Wie viel weniger bringt eine vermietete Wohnung im Vergleich zur bezugsfreien?

<p>Üblich sind je nach Lage, Miethöhe und Sperrfrist etwa <strong>10–30 % Abschlag</strong>. Entscheidend ist das Verhältnis der Ist-Miete zur Marktmiete: Eine Wohnung mit 10 €/m² Bestandsmiete bei 12,50 €/m² Marktmiete verliert deutlich mehr Wert als ein marktgerecht vermietetes Objekt. Kapitalanleger rechnen über Jahresmiete und Kaufpreisfaktor, nicht über Vergleichspreise für Selbstnutzer.</p>

Lohnt sich eine Abfindung an den Mieter, damit die Wohnung bezugsfrei wird?

<p>Häufig ja: Steht einer Abfindung von z. B. 15.000–25.000 € ein Mehrerlös von 70.000 € oder mehr gegenüber, ist der Mietaufhebungsvertrag klar wirtschaftlich. Der Mieter muss aber freiwillig zustimmen – planen Sie Verhandlungszeit ein und halten Sie Abfindung und Auszugstermin schriftlich fest. Ein erfahrener Makler aus unserem <a href="/profiscore">ProfiScore</a>-Vergleich kann solche Gespräche neutral moderieren.</p>

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