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Immobilienverkauf

Vermietete Wohnung verkaufen 2026: Preisabschlag, Mieterrechte & Strategien

1. Juli 2026 · 9 Min. Lesezeit

Eine vermietete Eigentumswohnung zu verkaufen ist rechtlich problemlos möglich – der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 BGB) sorgt aber dafür, dass der Käufer den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernimmt. Genau das drückt den Preis: Vermietete Wohnungen erzielen am Markt je nach Lage, Mietniveau und Kündigungssperrfristen erfahrungsgemäß 10 bis 30 Prozent weniger als vergleichbare bezugsfreie Objekte, weil die Zielgruppe der Selbstnutzer weitgehend wegfällt.

Ob Sie mit Mieter verkaufen, auf ein Mietende warten oder dem Mieter selbst ein Kaufangebot machen – jede Strategie hat handfeste Auswirkungen auf Erlös und Vermarktungsdauer. Dieser Ratgeber zeigt die Rechtslage 2026, typische Abschläge und wie ein spezialisierter Makler mit hohem ProfiScore den Unterschied macht.

Rechtslage 2026: Was „Kauf bricht nicht Miete" für Verkäufer bedeutet

Nach § 566 BGB tritt der Käufer mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein – zu unveränderten Konditionen. Er kann weder die Miete frei anheben noch den Vertrag einfach beenden. Eine Kündigung ist nur mit gesetzlichem Kündigungsgrund möglich, in der Praxis fast ausschließlich Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Besonders wichtig bei Wohnungen, die nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt wurden: Hier gilt die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB – mindestens drei Jahre ab Erwerb, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt per Landesverordnung bis zu zehn Jahre (z. B. in München, Berlin und Hamburg ausgeschöpft). Käufer, die selbst einziehen wollen, kalkulieren diese Wartezeit direkt in ihr Preisangebot ein.

Bei umgewandelten Wohnungen hat der Mieter zudem ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 577 BGB, wenn die Wohnung erstmals nach Umwandlung an einen Dritten verkauft wird. Wird der Mieter nicht ordnungsgemäß über den Kaufvertrag informiert, drohen Schadensersatzansprüche. Ein erfahrener Makler prüft diese Konstellation vor der Vermarktung – nutzen Sie den Bedarfs-Check, um Spezialisten für vermietete Objekte zu finden.

Der Preisabschlag: Warum vermietet weniger wert ist – und wie viel

Der Abschlag gegenüber einer bezugsfreien Wohnung hängt vor allem von drei Faktoren ab:

  • Mietniveau: Liegt die Bestandsmiete deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, sinkt die Rendite für Kapitalanleger – Abschläge von 20–30 % sind dann realistisch. Bei marktgerechter Miete fällt der Abschlag oft auf 5–15 %.
  • Sperrfristen: In Städten mit zehnjähriger Kündigungssperrfrist scheiden Selbstnutzer als Käufer praktisch aus; der Preis richtet sich fast nur nach dem Ertragswert.
  • Mieterstruktur: Ein langjähriger, zuverlässig zahlender Mieter ist für Anleger ein Pluspunkt; ein laufender Mietrechtsstreit oder Mietrückstände wirken preismindernd.

Für die Preisfindung zählt bei vermieteten Objekten das Ertragswertverfahren: Jahresnettokaltmiete, Bewirtschaftungskosten und Liegenschaftszins bestimmen den Wert – nicht der Quadratmeterpreis bezugsfreier Nachbarwohnungen. Wer seinen Angebotspreis am Vergleichswert leerstehender Wohnungen ausrichtet, produziert lange Standzeiten und spätere Preissenkungen, die Käufer als Verhandlungssignal lesen.

Eine belastbare Bewertung durch einen lokalen Profi ist deshalb Pflicht. Über den ProfiScore erkennen Sie Makler, die nachweislich Erfahrung mit Kapitalanlage-Objekten haben und den Ertragswert korrekt herleiten.

Drei Verkaufsstrategien im Vergleich

Strategie 1: Vermietet an Kapitalanleger verkaufen. Der schnellste Weg, aber mit Abschlag. Sinnvoll, wenn die Miete marktgerecht ist, der Mieter unproblematisch und Sie zeitnah Liquidität brauchen. Die Zielgruppe ist kleiner, dafür entscheiden Anleger oft rationaler und schneller. Wichtig fürs Exposé: vollständige Unterlagen (Mietvertrag, Mieterhöhungshistorie, Nebenkostenabrechnungen, WEG-Protokolle, Hausgeld, Instandhaltungsrücklage).

Strategie 2: Dem Mieter zum Kauf anbieten. Häufig unterschätzt: Der Mieter kennt die Wohnung, spart Umzug und Doppelbelastung – und Sie sparen Vermarktungszeit sowie das Vorkaufsrecht-Risiko. Bei umgewandelten Wohnungen ist das Angebot an den Mieter wegen § 577 BGB ohnehin faktisch der erste Schritt. Ein moderater Preisnachlass gegenüber dem Marktwert kann sich rechnen, wenn dafür Maklerkosten und Monate an Vermarktung entfallen.

Strategie 3: Auf Mietende warten oder Mietaufhebung verhandeln. Zieht der Mieter ohnehin aus, lohnt Warten fast immer – der Mehrerlös bezugsfrei übersteigt meist mehrere Monatsmieten Leerstand. Alternativ ist ein Mietaufhebungsvertrag gegen Abfindung möglich: freiwillig, einvernehmlich, üblicherweise verbunden mit Umzugskostenbeteiligung. Achtung: Eine Eigenbedarfskündigung nur zum Zweck des besseren Verkaufs ist unzulässig und kann Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen – Verkaufsabsicht ist kein Eigenbedarfsgrund.

Ablauf, Steuern und die Rolle des Maklers

Denken Sie an die Spekulationsfrist (§ 23 EStG): Bei vermieteten Immobilien ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Die Ausnahme für Selbstnutzung greift bei durchgehend vermieteten Wohnungen nicht. Liegt der Kauf neun Jahre zurück, kann sich Warten allein steuerlich massiv lohnen – rechnen Sie das vor jeder Verkaufsentscheidung durch.

Im Verkaufsprozess selbst gelten Besonderheiten: Besichtigungen sind nur mit Ankündigung und in zumutbarem Umfang möglich, der Mieter muss sie nach angemessener Vorankündigung (üblich sind mindestens 24–48 Stunden) zu üblichen Zeiten dulden. Ein kooperativer Mieter ist Gold wert – informieren Sie ihn frühzeitig und fair über Ihre Pläne, statt ihn durch Interessentenströme zu verärgern. Kaufpreis- und Mietübergang regelt der Notarvertrag stichtagsgenau, inklusive Übertragung der Mietkaution auf den Käufer.

Gerade bei vermieteten Objekten trennt sich beim Makler die Spreu vom Weizen: Ertragswertbewertung, Anlegernetzwerk, Vorkaufsrechts-Abwicklung und Mieterkommunikation sind Spezialdisziplinen. Vergleichen Sie deshalb neutral über MaklerSieger.de – der ProfiScore bewertet datenbasiert und ohne gekaufte Plätze. Mit dem kostenlosen Bedarfs-Check finden Sie in wenigen Minuten Makler, die zu Ihrem Objekt und Ihrer Strategie passen.

Häufige Fragen

Kann ich meinem Mieter wegen des Verkaufs kündigen?

<p>Nein. Die Verkaufsabsicht ist <strong>kein gesetzlicher Kündigungsgrund</strong> – weder für Sie noch für den Käufer. Möglich ist nur eine einvernehmliche Lösung per <strong>Mietaufhebungsvertrag</strong>, meist gegen Abfindung und Umzugskostenbeteiligung; eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung kann Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen.</p>

Hat mein Mieter ein Vorkaufsrecht beim Verkauf der Wohnung?

<p>Nur in einem bestimmten Fall: Wurde die Wohnung <strong>nach Einzug des Mieters in Wohnungseigentum umgewandelt</strong> und wird sie erstmals danach an einen Dritten verkauft, greift das Vorkaufsrecht nach <strong>§ 577 BGB</strong>. Der Mieter kann dann zu den im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Konditionen selbst kaufen; bei fehlerhafter Information drohen Schadensersatzforderungen.</p>

Lohnt es sich, vor dem Verkauf auf den Auszug des Mieters zu warten?

<p>Häufig ja: Bezugsfreie Wohnungen erzielen je nach Lage und Sperrfristlage spürbar höhere Preise, weil auch Selbstnutzer mitbieten. Steht der Auszug ohnehin bevor oder läuft bald die zehnjährige <strong>Spekulationsfrist</strong> ab, übersteigt der Mehrerlös die Wartekosten meist deutlich – ein Makler mit hohem <a href="/profiscore">ProfiScore</a> rechnet Ihnen beide Szenarien konkret durch.</p>

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